Allgemeine Geschäftsbedingungen
(gültig für Selbstfahrer und Chauffeurfahrten)
Sich in einem Oldtimer fahren zu lassen oder einen Oldtimer selbst zu steuern, ist ein besonderes Erlebnis und Vergnügen. Aufgrund des Alters und der gediegenen Ausstattung ist daher das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und schonend zu fahren. Sportliches und rennmäßiges Fahren verbietet sich von selbst. Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs an selbstfahrende Kunden ist, dass diese eine besondere Beziehung zu Oldtimern haben (siehe auch Punkt 10).
1. Allgemeines
Die Firma Oldtimerfahrten - Dr. Bock , 60388 Frankfurt/Main, An den Pappeln 20, im folgenden OFB
genannt, vermietet das Citroen-Oldtimerfahrzeug an Kunden bzw. führt mit diesem für Kunden Oldtimer-Chauffeurfahrten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch. Der Kunde anerkennt mir seiner Unterschrift die AGB.
Die Firma OFB bzw. dessen Fahrer haben das Recht, Kundenwünsche, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder die zu Gefährdungen von Fahrgästen oder zu Fahrzeugschäden führen würden, abzulehnen.
Rauchen im Fahrzeug ist generell untersagt!
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt auf Grundlage der AGB nur zustande, wenn er von der Firma OFB schriftlich bestätigt wird (per Post, Fax oder E-Mail). Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Termine, Preise und sonstigen getroffenen Vereinbarungen mit dem Kunden.
3. Zahlungsmodalitäten
Es gelten die unter der Rubrik „Preise“ aufgeführten Preise.
50 Prozent des schriftlich vom Eigentümer bestätigten vertraglichen Entgelts werden nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung fällig. Der Rest ist unmittelbar nach Fahrtende in bar zu entrichten.
Bei Selbstfahrten ist außerdem vor Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 500 Euro zu hinterlegen. Diese Kaution wird nach schadensfreier Rückgabe des vollgetankten Fahrzeugs zurückerstattet.
4. Verzug
Gerät der Kunde mit der Abschlagszahlung in Verzug, so wird die Nutzungsüberlassung nur Zug um Zug gegen Leistung der Abschlagszahlung gewährt. Zwischen Eigentümer und Mieter kann zu diesem Zweck ein neuer Termin zur Fahrzeugübergabe vereinbart werden. Wegen Verzugszinsen sowie Ersatz des Verzögerungsschadens bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs nach Mietende gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 286, 288 BGB).
5. Fahrzeugausfall / Nichterfüllung
OFB haftet nicht wegen der Nichterfüllung des Vertrags, sofern diese auf unvorhergesehene Defekte oder Verunfallung des Fahrzeugs, auf das Verhalten von Dritten, örtliche Gegebenheiten oder höhere Gewalt (z B. Stau, Regenunwetter usw.) zurückzuführen ist.
6. Stornierung
Die Kündigung des Vertrags vor Fahrtbeginn ist seitens des Kunden nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich. In diesen Fällen werden 25 Prozent der Vertragsleistung fällig. Stornierungen werden nur wirksam, wenn diese von der Firma OFB schriftlich bestätigt werden.
7. Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle von ihm, seinen Fahrgästen oder von Dritten, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Kunden in Beziehung stehen, schuldhaft hervorgerufenen Schäden.
Der selbstfahrende Kunde haftet insbesondere für alle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind. Hierzu zählen das Fahren am Leistungslimit z. B. Vollgasfahren des Fahrzeugs, falsche Schaltgetriebe-Bedienung usw..
9. Haftung des Eigentümers
Eine Haftung des Eigentümers für Sachschäden über 1000,-- Euro, die weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruhen, wird entsprechend § 23 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ausgeschlossen.
10. Besondere Bestimmungen für Selbstfahrer
Der Erhaltungszustand der DS 20-Göttin liegt nach neuestem Wertgutachten bei der Note 1,8. Aufgrund des Alters und um die gediegene Originalausstattung zu erhalten, muss das Fahrzeug pfleglich behandelt und schonend gefahren werden. Daher gelten für die Vermietung der DS an Selbstfahrer die folgenden besonderen Bestimmungen:
a) Fahrweise
Sportliches und rennmäßiges Fahren ist dem Mieter nicht gestattet.
b) Qualifikation des Fahrers
Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs an einen selbst fahrenden Kunden ist, dass dieser ein besonderes Feeling im Umgang mit Oldtimern hat und in der Lage ist, das Fahrzeug routiniert, sicher und sachgemäß zu handhaben.
c) Mindestalter des Fahrers
Selbstfahrer müssen mindestens 30 Jahre alt sein. Unfallfreie Fahrpraxis von mehr als 5 Jahren ist Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrags. Für jüngere Selbstfahrer in Begleitung von Verwandten mit entsprechender Fahrpraxis-Voraussetzung sind Ausnahmen möglich.
d) Einweisung
Die Vermietung erfolgt in jedem Fall nur nach einer ausführlichen Einweisung in die Fahrzeughandhabung durch den Eigentümer.
e) Ablehnung des Vertragsabschlusses
Der Eigentümer behält sich vor, den Vertragsabschluss zu verweigern, wenn aus seiner Sicht die Voraussetzungen nach b) und c) nicht erfüllt sind. Die Möglichkeit des Abschlusses eines Chauffeurvertrags bleibt davon unberührt.
f) Kaution
Bei Selbstfahrten erfolgt die Nutzungsüberlassung nur Zug um Zug gegen die Zahlung der Kaution in Höhe von 500,-- Euro. Die Kaution ist spätestens vor Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter bar oder durch Überweisung auf das Konto des Eigentümers zu entrichten. Die Kaution wird nach schadensfreier Übergabe des vollgetankten Fahrzeugs zurückerstattet.
g) Fahrzeugübergabe / Fahrzeugrückgabe
Vor der Fahrzeugübergabe hat der Selbstfahrer einen gültigen Führerschein und Personalausweis dem Vermieter vorzulegen.
Mittels eines Übergabeprotokolls wird der Fahrzeugzustand dokumentiert und danach das vollge-tankte Fahrzeug dem Selbstfahrer übergeben.
Bei Fahrzeugrückgabe muss das Fahrzeug ebenfalls vollgetankt sein (Benzin Super Plus). Ist dies nicht der Fall, so hat der Mieter nebst den Betankungskosten eine Aufwandspauschale (10 Euro) zu tragen.
h) Verhalten bei Unfällen und Schäden
Bei jedem Schadenseintritt oder Unfall ist der Mieter verpflichtet, die Firma OFB unverzüglich telefonisch zu unterrichten (Tel. 01609 9106464) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Oldtimers abzuklären.
Bei Unfällen sind insbesondere alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung bezüglich des Unfallhergangs dienen können. Unfälle sind der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen.
Der Mieter verpflichtet sich, keine Schuldanerkenntnis abzugeben und keinem Vergleich über mögliche Schadensersatzansprüche zuzustimmen.
11. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma OFB.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam werden oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, bleiben die übrigen Bestimmungen von der Unwirksamkeit unberührt.
Frankfurt, 15. April 2010


